Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35 im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt gilt innerhalb geschlossener Räume der 3G-Grundsatz. Zugang haben dort nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete.
Dies betrifft unter anderem
- öffentliche und private Einrichtungen
- Veranstaltungen
- Sportstätten
- Fitnessstudios
- Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind (z.B. Friseure)
- Theater
- Kinos
- Museen
- Gedenkstätten
- Gastronomie
- Beherbergung
- Hochschulen
- Krankenhäuser
- Bibliotheken und Archive
- außerschulische Bildungsangebote wie Musikschulen und die Erwachsenenbildung
- Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffe
- Spielbanken
- touristischen Reisebusverkehr und ähnliches.
Für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, gibt es Ausnahmen. Schüler gelten mit Blick auf die regelmäßigen Tests in der Schule als getestet. In Alten- und Pflegeheimen, auf Messen und bei größeren Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt 3G inzidenzunabhängig auch außerhalb von geschlossenen Räumen.
Die Einhaltung der 3G-Regeln muss vom Betreiber kontrolliert werden. Gäste und Besucher sowie Betreiber, die sich nicht daran halten, müssen mit einem Bußgeld rechnen.